Satzung
Satzung des Vereins Wohlergehen und Gesundheit e.V. ( WoGe e.V.)
In der Fassung des Beschlusses vom 07.07. 2014

Präambel

Der Verein Wohlergehen und Gesundheit e.V. (WoGe e.V.) ist die Vereinigung von Menschen mit einer psychischen Erkrankung genannt (Betroffene) und Angehörigen Betroffener in Deutschland, die über gezielte Beratungs- und Stabilisierungsmaßnahmen mit vielfältigen Techniken eine wirkliche Neuorientierung und integrative Weiterent-wicklung und erfahren möchten. Der Verein setzt sich nach den Grundsätzen der Selbstbestimmung und Selbstvertretung für die Aktivierung von Selbstheilungskräften, für die Realisierung von erlernbarem Selbst- und Krankheitsmanagement, bedarfsgerechte Integration und Teilhabe an rechtlicher und tatsächlicher Gleichstellung psychisch erkrankter Menschen und ihrer Angehörigen ein. Durch Einflussnahme auf staatlichen Ebenen sowie durch Aufklärung und Information der Öffentlichkeit wirkt der Verein Wohlergehen und Gesundheit e.V. darauf hin, psychisch erkrankten Menschen Raum für die Wiederentdeckung ihrer Selbstheilungskräfte zu gewähren, sie an allen sie betreffenden Entscheidungen wirksam zu beteiligen und gegen die Stigmatisierung in der Öffentlichkeit anzugehen.

Der Verein Wohlergehen und Gesundheit e.V. arbeitet im Sinne des Trialogs. Dies bedeutet, dass Betroffene, Angehörige und therapeutisch Tätige (z.B. Heilpraktiker, Ãrzte, Therapeuten und Sozialpädagogen) zusammenarbeiten. Die Mitwirkung therapeutisch Tätiger an den Konzepten des Vereins beschränkt sich ausdrücklich auf eine Mitarbeit, die im Sinne der Vereinsziele auf eine Fö¶rderung des Selbstmanagements und der Selbstbestimmung Betroffener orientiert ist. Einer der Schwerpunkte ist die Förderung der Integration der betroffenen Menschen in die Gesellschaft.

Die Arbeitsweise des Vereins soll statt defizitorientiert => entwicklungsfördernd, statt kritisierend / abwertend => aufbauend / unterstützend sein und v.a. durch Toleranz gegenüber verschiedenartigen persönlichen Bedürfnissen geprägt sein.

Die Vereinssatzung kann den  Bedürfnissen des Vereins und äusseren Erfordernissen entsprechend gesichtet und überprüft werden. Wenn erforderlich, wird die Satzung an die praktischen Erfordernisse angepasst und in der Mitgliederversammlung beschlossen.
 

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Wohlergehen und Gesundheit e.V., ( WoGe e.V.) Die Eintragung  in das Vereinsregister wird  entsprechend geändert.

(2) Die Geschäftsstelle liegt in Leverkusen, Wohnung Hartmut Stobbe.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist:

(1) die Beratung und Unterstützung der von einer psychischen Krankheit betroffenen Menschen und deren Angehöriger, mit dem Ziel Impulse  für die Entwicklung  von  Selbstheilungskräften die Stärkung von Selbstverantwortung  und Selbstbestimmung zu geben, 

(2) die Unterstützung betroffener Menschen bei der Entwicklung ihres persönlichen gesundheitsvertäglichen Lebensstils im gesellschaftlichen Umfeld, Wiedereingliederung in das Arbeitsleben, Stärkung der Lebensqualität z.B. durch ehrenamtliche Tätigkeiten,

(3) der Aufbau von mobilen Einsatzteams zur  persönlichen Krisenbegleitung vor Ort, mit Hilfe interessierter Betroffener und geschulter Laienhelfer, im Sinne einer praktischen Selbsthilfe,

(4) die Interessenvertretung der von psychischen Erkrankungen betroffenen Menschen in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten gegenüber Politik, Verwaltung und Leistungsträgern,

(5) Stärkung des sozialen Bewusstseins der Bevölkerung im Hinblick auf die psychische Erkrankung u. a. durch Herausgabe von  Publikationen und Informationsmaterial sowie die Einrichtung von Beratungsstellen,

(6)  Hilfe zur Selbsthilfe bieten, Selbsthilfegruppen bei der Gründung behilflich sein und Betroffeneund Angehö¶rige beraten, damit diese Selbsthilfegruppen auf Dauer Bestand haben,

(7) die Unterstützung von Forschung und Lehre auf dem Gebiet der psychischen Erkrankungen, und die Zusammenarbeit mit fachbezogenen Institutionen und Personen, wenn diese den  Zielsetzungen des Vereins entsprechend, entwicklungsfördernd und an einem Zugewinn persönlicher Fähigkeiten orientiert sind,

(8) die Förderung von Zusammenschlüssen von betroffener Menschen, die an einer psychischen Erkrankung leiden, auf regionaler, Landes- und Bundesebene zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, gegenseitiger Hilfe und Unterstützung sowie die Koordinierung gleichartiger Bestrebungen und Durchführung gemeinsamer Aktionen,

(9) die Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen nationalen und internationalen Gesellschaften /Vereinen / Institutionen ähnlicher Zielsetzung, sowie mit anderen Dachverbänden, Behörden und Körperschaften.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts     “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO 1977) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der  Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe  Vergünstigungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder etwa eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins  oder bei Wegfall  seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Aktion Mensch e.V., die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Finanzierung und Beiträge

1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  • Mitgliedsbeiträge
  • Geld- und Sachzuwendungen
  • Öffentliche Zuschüsse
  • Erträge des Vereinsvermögens
  • Sonstige Zuwendungen
2. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist im Voraus an den Verein zu entrichten. Der Beitrag kann vom  Vorstand auf begründeten Antrag hin ganz oder teilweise erlassen werden. über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und seine Änderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit (§ 11 Abs. 1). Das Nähere kann in einer Finanzordnung geregelt werden.
 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein WoGe e.V. hat ordentliche Mitglieder, Ehren- und Fördermitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Betroffene  oder Angehörige ab Vollendung des 14. Lebensjahres  werden, der bereit ist, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern.professionell tätige Fachkräfte können Mitglied werden, sofern sie nach den Grundlagen des Vereins arbeiten (Entwicklungs- und Selbstverantwortungsfördernd).Jugendliche unter 18 Jahren benötigen für ihre  Mitgliedschaft die schriftliche Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten..

(3) Fördermitglied kann jede volljährige natürliche und jede juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele und Aufgaben von  WoGe e.V. zu fördern. Fördermitglieder unterstützen die Arbeit des Vereins durch Beiträge und Spenden. Sie haben kein Stimmrecht.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft kann an alle in Abs. 2 und 3 genannten Mitglieder sowie an solche natürlichen und juristischen Personen verliehen werden, die sich um die Unterstützung und Förderung des WoGe e.V. in besonderem Maße verdient gemacht haben. Das Nähere regelt eine Ehrungsordnung. Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliche Mitglieder im Sinne des Abs. 2 sind, haben kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder sind von allen Beitragszahlungen befreit.

(5) Der Antrag auf Mitgliedschaft (Abs. 2 und 3) ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über diesen Antrag in einer ordentlichen Vorstandssitzung entscheidet. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann die Mitgliederversammlung mit einer Frist von 4 Wochen seit der Ablehnung der Aufnahme angerufen werden. Diese entscheidet darüber in der nächsten ordentlichen Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit  endgültig; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt,
  • Ausschluss
  • Streichung von der Mitgliederliste
  • Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder
  • Tod

(2) Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand

(3) Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund statthaft. Ein wichtiger Grund ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des WoGe e.V. grob verstossen  hat oder durch sein persönliches Verhalten, den Betriebsfrieden gefährdet. Er erfolgt durch Beschluß des Vorstands. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äussern. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief  bekannt zu  geben. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann das Mitglied innerhalb eines Monats Einspruch erheben. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig. Bis zur endgültigen Beschlußfassung kann der Vorstand das Mitglied von allen Mitgliedsrechten und Ãmtern durch Mehrheitsbeschluß entheben.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages im Rückstand ist. Zwischen den beiden Zahlungsaufforderungen sowie der dann erfolgenden Streichung muss ein Zeitraum von jeweils mindestens 6 Wochen liegen. Gegen die Streichung von der Mitgliederliste ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden sowie ein Anspruch auf sogenanntes geistiges Eigentum ist ausgeschlossen.
 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht eines Mitgliedes in der Mitgliederversammlung ruht, wenn sich das Mitglied im Beitragsrückstand befindet. Fördernden Mitgliedern steht ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung oder bei sonstiger Beschlussfassung nicht zu. Dies gilt auch für Ehrenmitglieder, die nicht gleichzeitig ordentliches Mitglied im WoGe e.V. sind.

(2) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die  Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als 1 fremde Stimme vertreten.

(3) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich zu unterbreiten.
 
 
§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, sowie dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende,  lädt schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen ein. Die Frist  beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als  zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Begründete Anträge von Vereinsmitgliedern zur Ergänzung der Tagesordnung sind dem Vorsitzenden bis spätestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzureichen und den Mitgliedern bis spätestens  2 Wochen vor dem Termin schriftlich bekannt zu geben.

(2) Später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, deren Einbeziehung in die Tagesordnung von der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit anerkannt werden muss. Ausgenommen von dieser Regelung sind Satzungs- Änderungen und andere für den Verein bedeutsame Entscheidungen.

(3) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand dann einzuberufen, wenn mindestens der zehnte Teil die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung nur Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten fassen, zu deren Behandlung sie berufen wurde.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll  niederzulegen, das der Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.
 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere die:
a) Beschlussfassung über die Grundsätze der Arbeit des WoGe e.V.,
b) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit dazu nichts anderes geregelt ist (vgl. Abs. 3), über Vereinsordnungen, soweit durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan die Beschlussbefugnis zugewiesen wurde (und) die Auflösung des WoGe e.V.,
c) Wahl der Vorstandsmitglieder,
d) Wahl von 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
e) abschliessende Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern,
f) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes
g) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands und die Entlastung des Vorstands
h) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
 
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet u. a. auch über:
a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
b) Beteiligung an Gesellschaften,
c) Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 2.000 € (§ 13 Abs.1)

(3) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-,  Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Ãnderungen sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.

 
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegeben  gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der ntrag als abgelehnt.

(2) Stimmberechtigt sind nur volljährige ordentliche Mitglieder, dien mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmässig in den Verein aufgenommen sind und ihre Mitgliedsbeiträge entrichtet haben.
 

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen::

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter) 
c) dem Kassierer

(2) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Ausgaben sind zu erstatten Der Vorstand wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt.

(3) Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied im WoGe e.V., das seit mindestens einem halben Jahr Mitglied ist. Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(4) Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, hat der Vorstand das Recht auf Selbstergänzung durch Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds (Kooptation) Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höhstens zwei betragen. Die Amtszeit der kooptierten Mitglieder endet mit der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
 

§ 13 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen (Abs. 7). Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, beide jeweils gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied handelnd,  gerichtlich und aussergerichtlich nach aussen vertreten (§26 BGB). Im Innenverhältnis zwischen Vorstand und Verein ist der stellvertretende Vorsitzende nur zur Vertretung befugt, wenn der Vorsitzende an der Wahrnehmung seines Amtes verhindert ist.

(2) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 1 Wochen per E¬ Mail oder telefonisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

In dringenden Fällen können von einem Vorstandsmitglied Vorstandsbeschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren unter Setzung einer angemessenen Antwortfrist oder durch telefonische Beschlussfassung herbeigeführt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschliessenden Regelung erklären. Die Beschlussfassung ist in der nächsten Vorstandssitzung mit dem Ergebnis der Abstimmung zu protokollieren.

(3) Der Vorstand muss innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder unter vorheriger schriftlicher Darlegung der Gründe die Einberufung verlangen. 

(4) Der Vorstand hat unter anderem folgende Aufgaben:
 
a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Für die Erledigung der Verwaltungs- und Kassenaufgaben kann der Vorstand eine  Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer nimmt an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil. Er hat Antragsrecht im Vorstand. Er unterliegt den Weisungen des Vorstandes. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

b) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

c) Vornahme von Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Solche Satzungsänderungen sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.

d) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.

(5) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen,  das von dem Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

(6) Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung Beiräte und Arbeitskreise berufen.

(7) Zur Führung der Geschäfte kann der Vorstand einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen.Dieser kann als besonderer Vertreter  im Sinne des §30 BGB  zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmässigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt werden. Er nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte die im  Einzelfall einen Geschäftswert von 500 ‚¬ € überschreiten, zuvor die Zustimmung des Vorstands vorliegen muss.

 

§ 14 Wahl der Vorstands

Für die Wahl des Vorstandes gilt:

(1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassierer werden durch Einzelwahl gewählt,

(2) Bei der Wahl des Vorstandes ist die in § 11 Abs. 1 genannte absolute Mehrheit lediglich für den ersten Wahlgang erforderlich. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, ist in weiteren Wahlgängen die relative Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen ausreichend. Erreichen mehr Kandidaten die erforderliche Mehrheit als Vorstandsitze vorhanden sind, sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl gewählt. Erreichen mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl und sind nicht genügend Sitze vorhanden, erfolgt eine Stichwahl.

 

§ 15 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Revision der  Kassenführung durchzuführen und der Mitgliederversammlung daüber Bericht zu erstatten.

(2) Die Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Gleichzeitig ist ein Ersatzkassenprüfer zu wählen, der im Falle einer dauerhaften Verhinderung eines Kassenprüfers an dessen Stelle tritt.

(3) Vorstands- und Beiratsmitglieder dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung erfolgt durch Beschluss einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen  Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Aktion Mensch e.V., die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden soll.

Vorstehende Satzung wurde am 07.07.2014 per Umlaufbeschluss durch die Mitglieder beschlossen.

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